Steuerrecht
Einkommensteuer ab 2009
Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarifentlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Die Grenze, ab der Lohn- bzw Einkommensteuer bezahlt werden muss, wird von € 10.000 auf € 11.000 angehoben.
Der ab 1.1.2009 geltende Tarif hat folgendes Aussehen:
| steuerpflichtiges Einkommen | Grenzsteuersatz | Bisher |
| bis 11.000 € (bisher 10.000 €) | 0,00% | 0,00% |
|
ab 11.000 bis 25.000 € (bisher 10.000 – 25.000 €) |
36,50% | (38,3333%) |
|
ab 25.000 bis 60.000 € (bisher 25.000 – 51.000 €) |
43,2143% | (43,5962%) |
|
ab 60.000 € bisher ab 51.000 €) |
50,00% | (50,00%) |
Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von € 10.000 auf € 11.000 wurden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern bis € 16.870 bzw. bei Pensionisten bis € 14.944 und Einkommen bei Selbständigen bis € 12.713 steuerfrei gestellt (dabei ist bei Selbständigen der neue Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages von 13% berücksichtigt). Der ab Überschreiten der Steuerfreigrenze von € 11.000 geltende Eingangssteuersatz wurde von 38,33% auf 36,5% gesenkt. Der zweite Grenzsteuersatz wird nur marginal von 43,6% auf 43,2143% gesenkt. Der Spitzensteuersatz von 50% wird erst ab € 60.000 (bis 2008 ab € 51.000) angewendet.
Die Tarifentlastung brachte im Vergleich zu 2008 für alle Steuerpflichtigen eine Entlastung, die zwischen € 149 pro Jahr (niedrigster Wert bei einem Monatsbrutto von € 1.100) und maximal € 1.350 pro Jahr (höchster und gleich bleibender Wert ab einem Monatsbrutto von € 5.800) liegt.
Körperschaftsteuer
Im Gegensatz zur Einkommensteuer, gilt hier für nicht ausgeschüttete
Gewinne ein einheitlicher Steuersatz. Dieser wurde im Zuge der
Steuerreform 2005 von 34 % auf 25 % herabgesetzt, wobei wiederum
verschiedene Sonderregelungen zu berücksichtigen sind.
Außerdem gibt es bei körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten eine
Mindeststeuer. Diese beträgt für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 5% eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals.
Beispiel: Eine unbeschränkt steuerpflichtige Ges.m.b.H. (gesetzliches
Mindeststammkapital EUR 36.000,-) hat für ein Wirtschaftsjahr, in dem
ein Verlust erwirtschaftet wurde, die Mindestkörperschaftsteuer von EUR
1.750,- zu entrichten.
Für die ersten 4 Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht beträgt die Mindeststeuer in allen Fällen EUR 273,- pro
vollem Kalendervierteljahr.
Wichtig: Für ausgeschüttete Gewinne fällt zusätzlich noch eine
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% an.
Aus der Absenkung der Körperschaftsteuer auf 25 % folgt daher eine
maximale Gesasmtsteuerbelastung von 43,75 % (KöSt und KESt).
Umsatzsteuer
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