Steuerrecht

Einkommensteuer ab 2009

Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarifentlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Die Grenze, ab der Lohn- bzw Einkommensteuer bezahlt werden muss, wird von € 10.000 auf € 11.000 angehoben.

 

Der ab 1.1.2009 geltende Tarif hat folgendes Aussehen:

 

steuerpflichtiges Einkommen Grenzsteuersatz Bisher
bis 11.000 € (bisher 10.000 €) 0,00% 0,00%
ab 11.000 bis 25.000 €
(bisher 10.000 – 25.000 €)
36,50% (38,3333%)
ab 25.000 bis 60.000 €
(bisher 25.000 – 51.000 €)
43,2143% (43,5962%)
ab 60.000 €
bisher ab 51.000 €)
50,00% (50,00%)

 

Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von € 10.000 auf € 11.000 wurden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern bis € 16.870 bzw. bei Pensionisten bis € 14.944 und Einkommen bei Selbständigen bis € 12.713 steuerfrei gestellt (dabei ist bei Selbständigen der neue Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages von 13% berücksichtigt). Der ab Überschreiten der Steuerfreigrenze von € 11.000 geltende Eingangssteuersatz wurde von 38,33% auf 36,5% gesenkt. Der zweite Grenzsteuersatz wird nur marginal von 43,6% auf 43,2143% gesenkt. Der Spitzensteuersatz von 50% wird erst ab € 60.000 (bis 2008 ab € 51.000) angewendet.

Die Tarifentlastung brachte im Vergleich zu 2008 für alle Steuerpflichtigen eine Entlastung, die zwischen € 149 pro Jahr (niedrigster Wert bei einem Monatsbrutto von € 1.100) und maximal € 1.350 pro Jahr (höchster und gleich bleibender Wert ab einem Monatsbrutto von € 5.800) liegt.

 


Körperschaftsteuer

 

Im Gegensatz zur Einkommensteuer, gilt hier für nicht ausgeschüttete Gewinne ein einheitlicher Steuersatz. Dieser wurde im Zuge der Steuerreform 2005 von 34 % auf 25 % herabgesetzt, wobei wiederum verschiedene Sonderregelungen zu berücksichtigen sind.

Außerdem gibt es bei körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten eine Mindeststeuer. Diese beträgt für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals.

Beispiel: Eine unbeschränkt steuerpflichtige Ges.m.b.H. (gesetzliches Mindeststammkapital EUR 36.000,-) hat für ein Wirtschaftsjahr, in dem ein Verlust erwirtschaftet wurde, die Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,- zu entrichten.

 

 

 

Für die ersten 4 Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht beträgt die Mindeststeuer in allen Fällen EUR 273,- pro vollem Kalendervierteljahr.

Wichtig: Für ausgeschüttete Gewinne fällt zusätzlich noch eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% an.

Aus der Absenkung der Körperschaftsteuer auf 25 % folgt daher eine maximale Gesasmtsteuerbelastung von 43,75 % (KöSt und KESt).



Umsatzsteuer

 

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