Steuertipps zum Jahresende 2009
Da gerade heuer einige steuerliche Bestimmungen erstmalig (wie die vorzeitige Abschreibung für 2009 und 2010, die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen, die Abzugsfähigkeit für mildtätige Spenden als Betriebs- oder Sonderausgaben etc.) und andere wiederum letztmalig (wie die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bei bilanzierenden Betrieben mit dem halben Steuersatz) gelten, beschränkt sich dieser Beitrag im Wesentlichen auf diese Punkte:
Vorweg aber noch kurz zum für Einnahmen-Ausgaben-Rechner seit 2007 geltenden Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG). Durch gezielte Investitionen in neue abnutzbare körperliche Anlagengüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxis etc) oder in bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds), die 4 Jahre lang im Betriebsvermögen gehalten werden müssen, kann man heuer noch maximal 10% des ansonsten steuerpflichtigen Gewinnes steuerfrei stellen. Ab dem Jahr 2010 gibt es dann einen 13%igen Gewinnfreibetrag, der auch nur mehr zum Teil investitionsabhängig ist und für alle Gewinnermittlungsmethoden gilt, also auch für die bilanzierenden Betriebe.
Letztmalig für 2009 gibt es bei den bilanzierenden Betrieben noch die seit 2004 begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne mit dem 1/2 Steuersatz. Die daraus abgeleitete Nachversteuerungspflicht, die eintritt, wenn in den 7 Folgejahren mehr entnommen wird, als der Jahresgewinn beträgt, gilt allerdings noch weiter. Außer man entscheidet sich im Wirtschaftsjahr 2009 alle vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigten (und noch nicht nach versteuerten) Beträge freiwillig einem pauschalen Steuersatz von 10% zu unterwerfen (übergangsregelung), wobei für das Jahr 2009 dann allerdings keine begünstigte Besteuerung mit dem 1/2 Steuersatz mehr möglich ist.
Für 2009 und 2010 gibt es eine vorzeitige Abschreibung (vzAfa) für bestimmte Investitionen in neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (wie oben beim FBiG) im Ausmaß von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Ausgenommen von der vzAfA sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Die 30%ige vzAfa ist keine zusätzliche Abschreibung, d.h. dass insgesamt nicht mehr als 100% der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Die 30%ige vzAfA inkludiert allerdings auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres, d.h. für ein Werkzeug mit 5jähriger Nutzungsdauer, das im ersten Halbjahr 2009 angeschafft wurde, stehen zusätzlich zur normalen 20%igen Jahresabschreibung somit für 2009 nur 10% als Abschreibung zu. Findet von einem 2009 angeschafften Wirtschaftsgut die Inbetriebnahme aber erst im Folgejahr statt (Zulassung eines LKW erst im Jänner 2010) kann man im Jahr 2009 die vzAfa in Höhe von 30% voll in Anspruch nehmen und ab 2010 läuft dann die normale Abschreibung bis zur Vollabschreibung. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die vzAfa auch parallel zum FBiG in Anspruch nehmen.
Erstmalig ab 2009 können - neben den Spenden an Forschungseinrichtungen - auch Spenden für mildtätige Zwecke sowie für internationale Katastrophenhilfe gesamt bis zur Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben (oder bei Privaten als Sonderausgaben) abgesetzt werden. Die begünstigten Spendeninstitutionen weisen in ihren Spendenaufrufen meistens darauf hin. Nicht vergessen sollten Sie, dass Kinderbetreuungskosten ab 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von EUR 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich absetzbar sind. Begünstigt sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr. Die Betreuung muss entweder in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (zB Kindergarten, Hort, Halb/Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (mit mindestens 8-stündigem Kurs) durchgeführt werden. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar. Auch noch zu erwähnen wäre, dass der Kirchenbeitrag ab 2009 mit EUR 200,-- (bisher EUR 100,--) als Sonderausgabe (entscheidend bei den Sonderausgaben ist immer das Zahlungsdatum) anerkannt wird.
