Aus für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008
Laut Parlamentsbeschluss vom 6.6.2008 wird am 1.8.2008 die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer laut Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) in der bisher bekannten Form auslaufen und es werden diese Steuern bei Todesfällen bzw. Schenkungen nach dem 31.7.2008 nicht mehr erhoben.
An die Stelle der bisherigen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer tritt allerdings ein völlig neues Schenkungsmeldegesetz, mit dem das Finanzamt bezweckt, Vermögensverschiebungen ab 1.8.2008 nachvollziehen zu können. Dieses neue Gesetz sieht vor, dass Schenkungen von bestimmtem Vermögen, wie Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen, unter Lebenden den Finanzbehörden - abhängig vom Schenkungswert und vom Verwandtschaftsgrad - offen gelegt werden müssen. Nicht miteinbezogen in die Anzeige werden Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 EUR, Hausrat und Kleidungsstücke.
Soweit Vermögen zwischen Angehörigen zugewendet wird, soll der gemeine Wert, ab dem bei Überschreiten angezeigt werden muss, 50.000 Euro betragen. Hier soll es jedoch zu einer
Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb eines Jahres ab dem letzten Erwerb kommen. Angehörige sind dabei solche nach § 25 BAO, was sehr weit gefasst ist und damit beispielsweise neben den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, Verschwägerte, Eltern und Kinder und auch Lebensgefährten umfasst.
Soweit Vermögen zwischen Nichtangehörigen zugewendet wird, beträgt die zu überschreitende Anzeigengrenze 15.000 Euro. Hier soll es jedoch zu einer Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb der letzten fünf Jahre (gerechnet ab dem letzten Erwerb) kommen.
Die Anzeige ist binnen drei Monaten ab Erwerb zu erstatten. Sie hat in elektronischer Form zu erfolgen, wenn dies zumutbar ist. Unterbleibt eine verpflichtende Meldung, die sowohl vom Schenker und Beschenkten zu erstatten ist, so kann vom Finanzamt eine Geldstrafe bis zu 10% des übertragenen Wertes verhängt werden, wobei eine verspätete Meldung nur innerhalb eines Jahres durch eine straffreie Selbstanzeige nachgeholt werden kann.
Mit der Meldepflicht soll insbesondere dem Vermögenssplitting vorgebeugt werden und soll - insbesondere zwischen den Nichtangehörigen - aber auch verhindert werden, dass durch das Hin- und Herschenken von Wirtschaftsgütern andere eventuell (einkommen)steuerpflichtige Geschäfte verschleiert werden. Werden solche Umgehungsgeschäfte erkannt, so werden diese natürlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt behandelt.
Schenkungen von Grundstücken müssen, da diese der Grunderwerbsteuer unterliegen, nicht explizit als Schenkungen angemeldet werden. Werden Grundstücke im Rahmen von Betriebsvermögen mitgeschenkt, so gibt es dort einen Freibetrag von EUR 365.000,--. Wird ein Privatgrundstück ohne Gegenleistung (reine Schenkung) oder einer solchen bis zum 3fachen Einheitswert (gemischte Schenkung) übergeben, bemisst sich die Grunderwerbsteuer (GrESt) immer mit 3,5 % (oder 2% bei nahen Angehörigen) vom 3fachen Einheitswert. Ist die Gegenleistung höher als der 3fache Einheitswert, so bemisst sich die GrESt vom Wert der Gegenleistung. Ob sich dieser Wertansatz auf Basis des 3fachen Einheitswertes bei der GrESt auf Dauer hält, bleibt dahingestellt.
Die große Freude über die Schenkungssteuerfreiheit trübt sich nach derzeitigem Informationsstand jedoch bei Schenkungen von Mietobjekten nicht unerheblich ein. Werden Mietobjekte nach 31.7.2008 verschenkt, so fällt für diese die bisher bei Weitervermietung erlaubte Aufwertung auf den Verkehrswert (als Abschreibungsbasis) weg, was in Einzelfällen ein erheblicher Nachteil sein könnte. Künftig sollen für die Einkommensteuerbemessung nur die Abschreibungsbasis bzw. Abschreibungssätze des Rechtsvorgängers weitergeführt werden dürfen.
